

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS
-
Dalmstöckle Open Air
-
Dalmenkeller
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Veranstalter
1.1.1. Veranstalter des Dalmstöckle Open Air und des Dalmenkeller ist die Rockinitiative Leutenbach e.V.
1.1.2. Vertreten wird der Verein durch:
1. Vorstand: Holger Tregler
2. Vorstand: Heiko Küper
1.2. Geltung der AGB
1.2.1. Diese AGB gelten für die vom Veranstalter durchgeführten Veranstaltungen, insbesondere für das Dalmstöckle Open Air und den Dalmenkeller. Sie gelten jeweils auf dem vom Veranstalter ausgewiesenen Veranstaltungsgelände sowie in den zur jeweiligen Veranstaltung gehörenden Bereichen.
1.2.2. Zu diesen Bereichen zählen insbesondere das Veranstaltungsgelände, die Einlassbereiche, zugewiesene Wege und Zufahrten, vom Veranstalter ausgewiesene Parkflächen sowie ein gegebenenfalls ausdrücklich freigegebener Campground. Diese Bereiche werden nachfolgend zusammenfassend als „Veranstaltungsbereich“ bezeichnet. Diese AGB gelten im gesamten Veranstaltungsbereich, soweit die jeweilige Regelung auf den betreffenden Bereich und die jeweilige Veranstaltung anwendbar ist.
1.2.3. Diese AGB gelten zwischen den Besuchern und dem Veranstalter. Durch den Erwerb oder die Nutzung einer Eintrittsberechtigung, einer Freikarte, eines Gästelistenplatzes, eines Campground-Tickets, eines Veranstaltungsbändchens oder einer sonstigen vom Veranstalter anerkannten Zutrittsberechtigung erkennt der Besucher diese AGB an.
1.2.4. Ergänzend gelten die Hausordnung, die vor Ort bekannt gegebenen Hinweise sowie die Anweisungen des Veranstalters, des Ordnungsdienstes, des Sicherheitspersonals und der sonstigen vom Veranstalter beauftragten Personen.
1.3. Begriffsbestimmungen
1.3.1. Veranstaltung: Veranstaltung im Sinne dieser AGB ist die jeweils vom Veranstalter durchgeführte Veranstaltung, insbesondere das Dalmstöckle Open Air oder der Dalmenkeller. Die Veranstaltung umfasst das Musik- und Rahmenprogramm sowie die vom Veranstalter im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung getroffenen organisatorischen Maßnahmen zur Anreise, zum Aufenthalt und zur Abreise der Besucher.
1.3.2. Veranstaltungsgelände: Das Veranstaltungsgelände ist die vom Veranstalter ausgewiesene eigentliche Veranstaltungsfläche der jeweiligen Veranstaltung, insbesondere Bühne, Zuschauerbereich, Gastronomie, Sanitärbereiche, Backstagebereiche und sonstige für die Veranstaltung genutzte Flächen, soweit diese vorhanden oder ausgewiesen sind.
1.3.3. Parkflächen: Parkflächen sind die vom Veranstalter für die jeweilige Veranstaltung ausgewiesenen oder freigegebenen Parkbereiche. Diese können sich auch außerhalb des unmittelbaren Veranstaltungsgeländes und in fußläufiger Entfernung befinden.
1.3.4. Campground: Der Campground ist eine vom Veranstalter ausdrücklich ausgewiesene Fläche, auf der Camping und Übernachten im Rahmen dieser AGB gestattet sind. Ein Campground besteht nur, wenn er für die jeweilige Veranstaltung ausdrücklich angeboten oder freigegeben wird.
1.3.5. Veranstaltungsbereich: Der Veranstaltungsbereich umfasst das Veranstaltungsgelände, die Einlassbereiche, zugewiesene Wege und Zufahrten, vom Veranstalter ausgewiesene oder freigegebene Parkflächen sowie einen gegebenenfalls ausgewiesenen Campground.
1.3.6. Besucher: Besucher im Sinne dieser AGB sind alle Personen, die den Veranstaltungsbereich mit Eintrittskarte, Freikarte, Gästelistenplatz, Veranstaltungsbändchen, Campground-Ticket oder einer sonstigen vom Veranstalter anerkannten Eintritts- oder Zutrittsberechtigung betreten.
1.3.7. Veranstalter: Veranstalter ist die Rockinitiative Leutenbach e. V.
1.4. Tickets; Eintrittsberechtigung; Ermäßigungen
1.4.1. Der Zutritt zur Veranstaltung ist nur mit gültiger Eintrittskarte, gültiger Freikarte, bestätigter Gästeliste, gültigem Festivalbändchen oder einer sonstigen vom Veranstalter anerkannten Eintrittsberechtigung möglich.
1.4.2. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sowie Rentner erhalten nach der derzeitigen Regelung freien Eintritt, soweit die vom Veranstalter vorgesehene Besucherkapazität nicht erreicht ist.
1.4.3. Freier Eintritt begründet keinen Anspruch auf Einlass, wenn die Veranstaltung ausgelastet ist oder der Veranstalter den weiteren Einlass aus Kapazitäts-, Sicherheits- oder Organisationsgründen begrenzt.
1.4.4. Der Veranstalter kann auch für Personen mit freiem Eintritt eine vorherige Registrierung, eine kostenlose Eintrittsberechtigung, eine Aufnahme auf eine Gästeliste oder eine sonstige Bestätigung verlangen.
1.4.5. Eintrittspreise, Ermäßigungen, Freikartenregelungen und Altersregelungen ergeben sich ergänzend aus den jeweils aktuellen Informationen des Veranstalters, insbesondere auf der Homepage, im Ticketshop oder an der Tageskasse.
1.4.6. Eintrittsberechtigungen sind nur zum privaten, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Ein gewerblicher Weiterverkauf, eine Versteigerung oder eine sonstige Weitergabe zu kommerziellen Zwecken ist ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet.
1.4.7. Nach Entwertung der Eintrittskarte oder Ausgabe eines Festivalbändchens ist eine Übertragung der Eintrittsberechtigung nicht mehr zulässig. Beschädigte, geöffnete oder entfernte Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit.
1.5. Anreise; Parken; Be- und Entladen; Sauberkeit
1.5.1. Für Besucher werden nach Möglichkeit ausgewiesene Parkflächen bereitgestellt. Ein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz, eine bestimmte Parkfläche oder eine Parkfläche in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsgelände besteht nicht.
1.5.2. Die Parkflächen können sich auch außerhalb des unmittelbaren Veranstaltungsgeländes und in fußläufiger Entfernung befinden. Informationen zur Anreise, zu den jeweils freigegebenen Parkflächen und zu den Wegen zum Veranstaltungsgelände werden vom Veranstalter nach Möglichkeit vor der Veranstaltung auf der Homepage, durch Beschilderung vor Ort oder durch das Veranstaltungspersonal bekannt gegeben.
1.5.3. Das Parken ist ausschließlich auf den vom Veranstalter ausgewiesenen oder freigegebenen Parkflächen zulässig. Landwirtschaftliche Flächen, angrenzende Felder, Wiesen, Zufahrten, Rettungswege, Wege und nicht ausdrücklich freigegebene Bereiche dürfen nicht befahren oder zum Parken genutzt werden.
1.5.4. Die Parkflächen werden nicht bewacht. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.
1.5.5. Fahrzeuge, die außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen, in Rettungswegen, Zufahrten oder auf nicht freigegebenen Flächen abgestellt werden, können auf Kosten des Halters oder Verursachers entfernt werden.
1.5.6. Das Befahren landwirtschaftlicher Flächen, das Verursachen von Flur-, Feld- oder Wiesenschäden sowie unnötiges oder gefährdendes Fahren auf den Parkflächen ist untersagt. Entstehende Schäden können dokumentiert und gegenüber dem Verursacher geltend gemacht werden.
1.5.7. Besucher haben die Parkflächen, Zufahrten und angrenzenden Flächen sauber zu halten. Abfälle sind mitzunehmen oder in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
1.5.8. Für Menschen mit Gehbehinderung ist ein kurzfristiges Halten in der Nähe des Zugangs zum Aussteigen zulässig, sofern dadurch keine Rettungswege, Zufahrten oder Veranstaltungsabläufe behindert werden. Das Fahrzeug ist anschließend auf einer ausgewiesenen Parkfläche abzustellen, sofern keine andere Regelung durch den Veranstalter getroffen wurde.
1.5.9. Bands, Dienstleister und sonstige vom Veranstalter berechtigte Personen dürfen zum Be- und Entladen von Material kurzfristig in dafür freigegebene Bereiche einfahren. Nach Abschluss des Ladevorgangs ist das Fahrzeug unverzüglich auf eine ausgewiesene Parkfläche oder einen vom Veranstalter zugewiesenen Stellplatz zu verbringen.
1.6. Einlass; Einlasskontrolle; Einlassverweigerung
1.6.1. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte, gültiger Freikarte, bestätigter Gästeliste, gültigem Festivalbändchen oder einer sonstigen vom Veranstalter anerkannten Eintrittsberechtigung möglich.
1.6.2. Beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Veranstalter, durch vom Veranstalter beauftragte Personen, durch den Ordnungsdienst oder durch Sicherheitspersonal durchgeführt werden. Dies kann insbesondere Taschenkontrollen und Sichtkontrollen mitgeführter Gegenstände umfassen.
1.6.3. Der Veranstalter kann Personen den Einlass verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei stark alkoholisiertem Auftreten, erkennbarem Drogeneinfluss, aggressivem Verhalten, dem Mitführen verbotener Gegenstände gemäß Ziff. 1.7, fehlender erforderlicher Begleitung oder fehlendem erforderlichem Gehörschutz bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Verstößen gegen diese AGB oder gegen Anweisungen des Veranstalters.
1.6.4. Der Veranstalter duldet keine rassistischen, antisemitischen, ausländerfeindlichen, sexistischen, homophoben, transfeindlichen, behindertenfeindlichen, gewaltverherrlichenden, verfassungsfeindlichen oder sonst menschenverachtenden Inhalte, Symbole, Gesten, Parolen, Kleidungsstücke oder Verhaltensweisen. Personen, die solche Inhalte zeigen, äußern oder verbreiten, kann der Einlass verweigert werden.
1.6.5. Entsprechendes gilt für das Zeigen oder Verwenden verfassungsfeindlicher, extremistischer oder strafbarer Kennzeichen, Parolen oder Gesten. Bei Verdacht auf eine Straftat kann der Veranstalter die Polizei hinzuziehen.
1.6.6. Wird der Einlass aus wichtigem Grund verweigert, verlieren Eintrittskarte, Freikarte, Gästelistenplatz oder sonstige Eintrittsberechtigung ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises besteht in diesem Fall nicht.
1.7. Verbotene Gegenstände
1.7.1. Im Festivalbereich sind Gegenstände verboten, von denen eine Gefahr für Besucher, Künstler, Mitarbeiter, Helfer, Tiere, Sachen oder den geordneten Ablauf der Veranstaltung ausgehen kann.
1.7.2. Verboten sind insbesondere Waffen jeder Art, waffenähnliche oder gefährliche Gegenstände, pyrotechnische Gegenstände, Feuerwerkskörper, Fackeln, Himmelslaternen, Wunderkerzen, Brennholz, Gasflaschen, gefährliche Werkzeuge, Reizgas, Pfefferspray, CS-Gas sowie sonstige gefährliche oder leicht entzündliche Gegenstände.
1.7.3. Auf dem Veranstaltungsgelände sind Glasflaschen, Glasbehälter, Dosen, Kanister, Kühltaschen, Hartverpackungen, sperrige Gegenstände, Sperrmüll, große Taschen oder sonstige Behältnisse verboten, soweit sie den Veranstaltungsablauf, Rettungswege, die Sicherheit oder andere Besucher beeinträchtigen können.
1.7.4. Das Mitbringen eigener Speisen und Getränke auf das Veranstaltungsgelände kann vom Veranstalter untersagt oder beschränkt werden. Für den Campground gelten die vor Ort bekannt gegebenen Regelungen und Anweisungen des Veranstalters.
1.7.5. Verboten sind außerdem Drohnen, Megafone, Vuvuzelas, Fahnenstangen, Stöcke, Ketten, Patronengürtel, Nietenarmbänder, Nietenhalsbänder sowie Gürtel oder Kleidungsstücke mit hochstehenden, angespitzten oder besonders langen Nieten.
1.7.6. Kleidungsstücke, Aufnäher, Symbole, Fahnen, Banner oder sonstige Gegenstände mit rassistischen, antisemitischen, ausländerfeindlichen, sexistischen, homophoben, transfeindlichen, behindertenfeindlichen, gewaltverherrlichenden, verfassungsfeindlichen, extremistischen oder sonst menschenverachtenden Inhalten sind verboten.
1.7.7. Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmegeräte, die nach Art, Ausstattung, Größe oder Zweck offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen, sind ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters verboten. Ergänzend gilt Ziff. 1.15.
1.7.8. Ausgenommen von den vorstehenden Verboten sind Gegenstände, die vom Veranstalter, dem Ordnungsdienst, Sicherheitspersonal, Ersthelfern, Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst oder sonstigen berechtigten Personen zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben mitgeführt werden, soweit das Mitführen rechtlich zulässig und für den jeweiligen Einsatz erforderlich ist.
1.7.9. Der Veranstalter, der Ordnungsdienst und das Sicherheitspersonal sind berechtigt, verbotene Gegenstände zurückzuweisen, vorübergehend zu verwahren oder den Zutritt mit solchen Gegenständen zu verweigern. Eine Pflicht zur Verwahrung besteht nicht.
1.7.10. Werden verbotene Gegenstände trotz Aufforderung nicht entfernt oder abgegeben, kann der Einlass verweigert oder die betreffende Person vom Festivalbereich verwiesen werden.
1.8. Tiere; Assistenzhunde
1.8.1. Das Mitbringen von Tieren ist im Festivalbereich grundsätzlich nicht gestattet. Dies gilt insbesondere aus Gründen der Sicherheit, der hohen Lautstärke, der Publikumsdichte und des Tierwohls.
1.8.2. Anerkannte Assistenzhunde und Blindenführhunde sind vor dem Besuch beim Veranstalter anzumelden. Der Veranstalter prüft im Einzelfall, ob und unter welchen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen ein Zutritt möglich ist.
1.8.3. Ein Aufenthalt mit Assistenzhund in unmittelbarer Bühnennähe, in besonders lauten, engen oder gefährdenden Bereichen sowie in Bereichen, in denen der Veranstalter Sicherheits- oder Tierschutzbedenken hat, kann untersagt werden.
1.8.4. Nicht angemeldete Tiere können vom Einlass ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für anerkannte Assistenzhunde, soweit deren Zutritt gesetzlich zu gewähren ist und keine überwiegenden Sicherheits-, Gesundheits- oder Tierschutzgründe entgegenstehen.
1.9. Hausrecht; Verhaltensregeln; Verweis vom Gelände
1.9.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie von den durch ihn beauftragten Personen, dem Ordnungsdienst und dem Sicherheitspersonal ausgeübt. Den Anweisungen dieser Personen ist Folge zu leisten.
1.9.2. Den Anweisungen von Ersthelfern, Ordnungsdienst, Sicherheitspersonal und sonstigen vom Veranstalter beauftragten Personen ist insbesondere in Notfällen, bei Gefahrenlagen und zur Sicherstellung eines geordneten Veranstaltungsablaufs Folge zu leisten.
1.9.3. Besuchern ist es untersagt, körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Künstler, Mitarbeiter, Helfer, Sicherheitspersonal oder sonstige Dritte auszuüben, Personen zu bedrohen, zu belästigen oder in sonstiger Weise zu gefährden.
1.9.4. Es ist untersagt, Gegenstände auf die Bühne, auf Künstler, in technische Anlagen, auf andere Besucher oder in sonstige Bereiche zu werfen.
1.9.5. Es ist untersagt, außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten.
1.9.6. Es ist untersagt, bauliche Anlagen, Wände, Zäune, Fahrzeuge, technische Einrichtungen, Toiletten, Sachen oder Flächen zu bemalen, zu besprühen, zu beschädigen oder zu beschmutzen.
1.9.7. Ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters ist es untersagt, gewerblich Handel zu treiben, Waren oder Dienstleistungen anzubieten, Werbe-, Marketing- oder Promotionaktionen durchzuführen, Flyer, Plakate oder sonstiges Material zu verteilen oder politische, religiöse oder weltanschauliche Inhalte werbend zu verbreiten.
1.9.8. Es ist untersagt, Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, sowie auf Bühnen, Zelte, Traversen, Zäune, technische Anlagen, Fahrzeuge oder sonstige Aufbauten zu klettern.
1.9.9. Besucher, die gegen diese AGB, gegen die Hausordnung, gegen Anweisungen des Veranstalters oder gegen berechtigte Sicherheitsinteressen verstoßen, können vom Festivalbereich verwiesen werden.
1.9.10. Dies gilt insbesondere bei Gewalt, Bedrohungen, Belästigungen, diskriminierendem oder menschenverachtendem Verhalten, dem Zeigen oder Verwenden verfassungsfeindlicher, extremistischer oder strafbarer Kennzeichen, Parolen oder Gesten, dem Werfen von Gegenständen, dem Betreten gesperrter Bereiche, dem Klettern auf Bühnen, Zelte, Traversen oder sonstige Aufbauten sowie bei sonstigem gefährdendem Verhalten.
1.9.11. Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Veranstalter ein Hausverbot für die laufende Veranstaltung aussprechen. Bei Verdacht auf eine Straftat kann der Veranstalter die Polizei hinzuziehen.
1.9.12. Wird eine Person aus wichtigem Grund vom Festivalbereich verwiesen, verlieren Eintrittskarte, Freikarte, Gästelistenplatz, Festivalbändchen oder sonstige Eintrittsberechtigung ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises besteht in diesem Fall nicht.
1.10. Erste Hilfe; Notfälle; Rettungswege
1.10.1. Der Veranstalter hält nach eigenem Ermessen Ersthelfer und Erste-Hilfe-Material für die Veranstaltung bereit.
1.10.2. Besucher haben Unfälle, Verletzungen, gesundheitliche Probleme oder sonstige Notfälle unverzüglich dem Veranstaltungspersonal, dem Ordnungsdienst, dem Sicherheitspersonal oder den Ersthelfern zu melden.
1.10.3. Rettungswege, Zufahrten und Zugänge für Einsatzkräfte sind jederzeit freizuhalten. Den Anweisungen des Veranstalters, des Ordnungsdienstes, des Sicherheitspersonals, der Ersthelfer sowie von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst ist Folge zu leisten.
1.10.4. Bei medizinischen Notfällen kann der Veranstalter den Rettungsdienst verständigen.
1.11. Absage, Abbruch, Unterbrechung und Programmänderungen
1.11.1. Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund abzusagen, abzubrechen, zu unterbrechen, zu verlegen oder den Ablauf zu ändern, wenn dies aus Sicherheitsgründen, wegen Wetterereignissen, höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, Krankheit oder Ausfall von Künstlern, technischen Störungen, Gefahren für Besucher, Künstler, Mitarbeiter oder Helfer oder aus sonstigen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Gründen erforderlich ist.
1.11.2. Die Veranstaltung findet grundsätzlich auch bei Regen oder wechselnder Witterung statt. Bei Wetterlagen, die eine Gefahr für Leben, Körper, Gesundheit, Sicherheit, Technik oder Infrastruktur darstellen können, insbesondere bei Sturm, Gewitter, Starkregen, Hagel oder vergleichbaren Gefahrenlagen, kann der Veranstalter die Veranstaltung unterbrechen, räumen, abbrechen oder den Ablauf ändern.
1.11.3. Wird die Veranstaltung vor Beginn vollständig abgesagt und findet auch kein Ersatztermin statt, wird der reine Ticketpreis erstattet. Vorverkaufsgebühren, Systemgebühren, Versandkosten, Anreise-, Übernachtungs- oder sonstige Nebenkosten werden nicht erstattet, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
1.11.4. Wird die Veranstaltung nach Beginn aus wichtigem Grund unterbrochen, abgebrochen oder in ihrem Ablauf geändert, besteht kein Anspruch auf vollständige oder anteilige Erstattung des Eintrittspreises, soweit der Abbruch oder die Änderung aus Gründen erfolgt, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat und soweit dies gesetzlich zulässig ist.
1.11.5. Änderungen im Programm, Änderungen der Spielzeiten, Verspätungen, der Ausfall einzelner Künstler oder Programmpunkte sowie Änderungen im Ablauf berechtigen nicht zur Rückgabe oder Erstattung des Tickets, solange der Gesamtcharakter der Veranstaltung erhalten bleibt.
1.11.6. Der Veranstalter wird wesentliche Änderungen, Absagen, Unterbrechungen oder sicherheitsrelevante Hinweise nach Möglichkeit über die Homepage, Social-Media-Kanäle, Aushänge, Durchsagen oder vor Ort bekannt geben.
1.12. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
1.12.1. Dem Besucher ist bewusst, dass es sich beim Dalmstöckle Open Air um eine Musikveranstaltung mit hoher Lautstärke handelt. Insbesondere vor der Bühne und in der Nähe von Lautsprechern kann die Lautstärke gesundheitlich belastend sein.
1.12.2. Der Veranstalter trifft nach Möglichkeit angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Durchführung der Veranstaltung. Ein vollständiger Ausschluss von Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere von Hörschäden, kann jedoch nicht gewährleistet werden.
1.12.3. Besuchern wird dringend empfohlen, geeigneten Gehörschutz zu verwenden und einen Aufenthaltsort zu wählen, der den eigenen Hörgewohnheiten und gesundheitlichen Bedürfnissen entspricht.
1.12.4. Der Veranstalter kann nach Verfügbarkeit einfache Ohrstöpsel kostenlos bereitstellen. Ein Anspruch auf Bereitstellung besteht nicht.
1.12.5. Für Kinder und Jugendliche gelten ergänzend die Regelungen zum Jugendschutz und Gehörschutz gemäß Ziff. 1.13.
1.13. Jugendschutz; Kinder; Gehörschutz
1.13.1. Für die Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
1.13.2. Kindern unter 2 Jahren ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände nicht gestattet. Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich um eine Musikveranstaltung mit hohen Lautstärken handelt.
1.13.3. Kinder von 2 bis unter 12 Jahren dürfen das Veranstaltungsgelände nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Für diese Kinder ist ein geeigneter Kapselgehörschutz verpflichtend und von der personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Begleitperson mitzubringen.
1.13.4. Die Begleitperson ist dafür verantwortlich, dass der erforderliche Gehörschutz während des Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände getragen wird. Nimmt ein Kind den Gehörschutz ab, hat die Begleitperson unverzüglich dafür zu sorgen, dass der Gehörschutz wieder angelegt wird oder das Kind aus dem lauten Bereich entfernt wird.
1.13.5. Kinder und Jugendliche von 12 bis unter 16 Jahren dürfen das Veranstaltungsgelände nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Für diese Altersgruppe ist ein geeigneter Gehörschutz verpflichtend und von der Begleitperson mitzubringen.
1.13.6. Jugendliche von 16 bis einschließlich 17 Jahren dürfen das Veranstaltungsgelände im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ohne Begleitung betreten. Ab 24:00 Uhr ist der weitere Aufenthalt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person zulässig, sofern die gesetzlichen Vorgaben dies erfordern. Ein geeigneter Gehörschutz wird dringend empfohlen.
1.13.7. Eine erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein und eine schriftliche Erziehungsbeauftragung der personensorgeberechtigten Person mitführen. Die Erziehungsbeauftragung sowie geeignete Ausweisdokumente der minderjährigen Person und der Begleitperson sind auf Verlangen vorzuzeigen.
1.13.8. Eine volljährige Begleitperson darf maximal zwei Kinder oder Jugendliche gleichzeitig beaufsichtigen.
1.13.9. Der Veranstalter kann Kindern und Jugendlichen den Zutritt verweigern oder sie zusammen mit der Begleitperson vom Veranstaltungsgelände verweisen, wenn die erforderliche Begleitung, die erforderliche Erziehungsbeauftragung, ein geeigneter Altersnachweis oder der erforderliche Gehörschutz fehlt, nicht getragen wird oder trotz Aufforderung nicht wieder angelegt wird.
1.13.10. Für Personen unter 18 Jahren gelten die gesetzlichen Regelungen zum Konsum und zur Abgabe von Alkohol, Tabakwaren und nikotinhaltigen Produkten.
1.14. Haftung
1.14.1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten
die gesetzlichen Vorschriften.
1.14.2. Für sonstige Schäden haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
1.14.3. Für den Verlust oder die Beschädigung mitgebrachter Gegenstände haftet der Veranstalter nur, soweit der Schaden durch den Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
1.14.4. Die Nutzung der ausgewiesenen Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Parkflächen werden nicht bewacht. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.
1.14.5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Helfer und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
1.15. Foto-, Film-, Tonaufnahmen und Recht am eigenen Bild
1.15.1. Fotografieren und kurze Videoaufnahmen für den privaten Gebrauch sind Besuchern mit Handys oder vergleichbaren Geräten grundsätzlich gestattet. Die Persönlichkeitsrechte anderer Besucher, Künstler, Mitarbeiter, Helfer und sonstiger Personen sind dabei jederzeit zu wahren.
1.15.2. Foto-, Film-, Video- oder Tonaufnahmen, die nach Art, Umfang, Ausstattung oder Zweck offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen, sind nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters erlaubt. Dies gilt insbesondere für professionelle Kameras, Videokameras, Tonaufnahmegeräte, Stative, Drohnen, umfangreiche Zusatzausrüstung sowie für Aufnahmen zu gewerblichen, journalistischen oder werblichen Zwecken.
1.15.3. Die Veröffentlichung von privaten Aufnahmen ist nur zulässig, soweit Rechte Dritter gewahrt bleiben und keine berechtigten Interessen abgebildeter oder aufgenommener Personen verletzt werden. Der Veranstalter kann Aufnahmen oder deren Veröffentlichung untersagen, wenn dadurch Persönlichkeitsrechte, Sicherheitsinteressen, Rechte von Künstlern oder vertragliche Vereinbarungen verletzt werden.
1.15.4. Der Veranstalter und von ihm beauftragte Personen dürfen im Rahmen der Veranstaltung Foto-, Film-, Video-, Ton- und Bildtonaufnahmen zur Dokumentation der Veranstaltung, zur Berichterstattung, für die Homepage, Social-Media-Kanäle, Pressearbeit, Veranstaltungswerbung, Vereinsarbeit und das Veranstaltungsarchiv herstellen und nutzen.
1.15.5. Bei der Nutzung von Aufnahmen achtet der Veranstalter darauf, berechtigte Interessen der abgebildeten oder aufgenommenen Personen zu wahren. Eine entstellende, herabwürdigende oder rufschädigende Nutzung findet nicht statt.
1.15.6. Soweit einzelne Personen erkennbar im Mittelpunkt einer Aufnahme stehen und keine gesetzliche Ausnahme greift, wird vor einer werblichen Nutzung eine Einwilligung eingeholt oder die Aufnahme nicht verwendet.
1.15.7. Für Künstler, Bands, Dienstleister, Pressevertreter und sonstige gesondert beauftragte oder zugelassene Personen können ergänzende oder abweichende Regelungen gelten. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Gastspielverträge, Akkreditierungen oder schriftliche Foto- und Medienabsprachen, gehen diesen AGB vor.
1.15.8. Der Einsatz von Drohnen ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und über Besucherflächen nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zulässig.
2. Camping; Campground; Übernachten
2.1. Camping und Übernachten sind nur auf dem vom Veranstalter ausdrücklich ausgewiesenen Campground gestattet. Auf dem übrigen Festivalbereich, den Parkflächen, angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen sowie auf nicht ausdrücklich freigegebenen Flächen sind Camping und Übernachten nicht gestattet.
2.2. Für jede Person, die den Campground nutzt, ist ein eigenes gültiges Campground-Ticket erforderlich. Das Campground-Ticket ist nur in Verbindung mit einer gültigen Eintrittskarte, Freikarte, bestätigten Gästeliste oder einer sonstigen vom Veranstalter anerkannten Eintrittsberechtigung für die Veranstaltung gültig.
2.3. Das Campground-Ticket berechtigt zur Nutzung des ausgewiesenen Campgrounds nach Maßgabe dieser AGB und der vor Ort geltenden Anweisungen des Veranstalters.
2.4. Das Campground-Ticket beinhaltet am Samstag ein kleines Frühstück. Ein Anspruch auf bestimmte Speisen, Getränke oder eine bestimmte Auswahl besteht nicht. Kaffee kann nach Verfügbarkeit angeboten werden; ein Anspruch hierauf besteht nicht.
2.5. Zelte, Wohnmobile, Wohnwagen und vergleichbare Übernachtungsmöglichkeiten dürfen nur auf den hierfür freigegebenen Flächen aufgestellt oder abgestellt werden. Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz, eine bestimmte Stellplatzgröße oder eine bestimmte Lage besteht nicht.
2.6. Wohnmobile bis 3,5 t dürfen den Campground nutzen, soweit ausreichend Platz vorhanden ist und die Nutzung vom Veranstalter zugelassen wird. Fahrzeuge über 3,5 t sind vorab beim Veranstalter anzumelden und bedürfen einer ausdrücklichen Freigabe.
2.7. Bei Wohnwagen darf das Zugfahrzeug nach dem Abstellen des Wohnwagens grundsätzlich nicht auf dem Campground verbleiben. Das Zugfahrzeug ist auf einer ausgewiesenen Parkfläche abzustellen. Ein Verbleib des Zugfahrzeugs auf dem Campground ist nur nach vorheriger oder vor Ort ausdrücklich erteilter Zustimmung des Veranstalters zulässig.
2.8. Der Campground ist platzsparend und rücksichtsvoll zu nutzen. Der Veranstalter kann Stellplätze zuweisen und Besucher auffordern, Zelte, Fahrzeuge, Wohnwagen, Pavillons oder sonstige Aufbauten umzustellen, zu verkleinern oder anders anzuordnen, wenn dies aus Platz-, Sicherheits-, Rettungsweg- oder Organisationsgründen erforderlich ist.
2.9. Pavillons und vergleichbare Aufbauten sind nur zulässig, soweit die Platzverhältnisse dies erlauben und keine Sicherheits-, Rettungsweg- oder Organisationsgründe entgegenstehen. Der Veranstalter kann den Aufbau untersagen oder eine Änderung des Aufbaus verlangen.
2.10. Die An- und Abreisezeiten für den Campground werden vom Veranstalter vor der Veranstaltung bekannt gegeben. Soweit nichts Abweichendes bekannt gegeben wird, ist die Anreise ab Freitag, 12:00 Uhr, und die Abreise bis Sonntag, 12:00 Uhr, möglich. Ausnahmen können vorab mit dem Veranstalter abgestimmt werden.
2.11. Der Veranstalter stellt nach Möglichkeit Brauchwasser zur Verfügung. Dieses Wasser ist kein Trinkwasser und ausschließlich für einfache Wasch- und Reinigungszwecke bestimmt.
2.12. Strom kann nach Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch auf einen Stromanschluss, eine bestimmte Stromleistung oder eine dauerhafte Stromversorgung besteht nicht.
2.13. Für Nutzer des Campgrounds kann eine Handyladestation bereitgestellt werden. Ort, Nutzungszeiten und Verfügbarkeit werden vom Veranstalter festgelegt. Ein Anspruch auf Nutzung oder dauerhafte Verfügbarkeit besteht nicht.
2.14. Die Toiletten auf dem Veranstaltungsgelände können von Nutzern des Campgrounds während der freigegebenen Zeiten genutzt werden. Die Nutzung richtet sich nach den vor Ort geltenden Regelungen und Anweisungen des Veranstalters.
2.15. Abfälle, Verpackungen und sonstiger Müll sind von den Nutzern des Campgrounds möglichst zu vermeiden und grundsätzlich wieder mitzunehmen. Soweit der Veranstalter Sammelstellen oder Müllbehälter bereitstellt, sind diese zu nutzen. Der Campground ist sauber zu verlassen.
2.16. Das Entleeren von Chemietoiletten, Abwasser, Öl, Kraftstoff oder sonstigen Flüssigkeiten auf dem Gelände ist verboten.
2.17. Rettungswege, Zufahrten, Wege, Ein- und Ausfahrten sowie vom Veranstalter freizuhaltende Flächen sind jederzeit freizuhalten. Den Anweisungen des Veranstalters, des Ordnungsdienstes, des Sicherheitspersonals und sonstiger beauftragter Personen ist Folge zu leisten.
2.18. Offenes Feuer, Feuerstellen, Lagerfeuer, Feuerkörbe, Pyrotechnik und vergleichbare Gefahrenquellen sind auf dem Campground verboten. Grillen, Campingkocher, Gasgeräte, Stromaggregate oder vergleichbare Geräte dürfen nur verwendet werden, wenn der Veranstalter dies ausdrücklich erlaubt und keine Sicherheitsbedenken bestehen.
2.19. Auf dem Campground ist Rücksicht auf andere Besucher, Anwohner, Helfer und angrenzende Flächen zu nehmen. Übermäßiger Lärm, gefährdendes Verhalten, mutwillige Beschädigungen, Flurschäden sowie das Befahren nicht freigegebener Flächen sind untersagt.
2.20. Der Veranstalter kann Personen, die gegen diese Regelungen verstoßen, den weiteren Aufenthalt auf dem Campground untersagen, den Abbau oder das Umstellen von Aufbauten verlangen oder Personen vom Festivalbereich verweisen.
3. Anwendbares Recht; Sonstiges
3.1. Es gilt deutsches Recht.
3.2. Es gelten die AGB in der jeweils gültigen Fassung. Der Veranstalter behält sich vor, diese AGB anzupassen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Änderungen, behördlicher Vorgaben, organisatorischer Änderungen oder veränderter Veranstaltungsabläufe erforderlich wird.
3.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Leutenbach, Juni 2026
