
Vereinssatzung

Satzung der Rockinitiative Leutenbach e.V.
Stand: 28.02.2020
§ 02 Zweck des Vereins
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Der Verein bezweckt die Förderung sportlicher und musikalischer Projekte und Vorhaben ( insbesondere Nachwuchstalente und Breitensport ).
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
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Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
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Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 03 Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die mindestens 18 Jahre alt ist.
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Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
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Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden
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Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 04 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand mündlich beantragt werden. Über den mündlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
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Ummeldungen in der Mitgliedschaft müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand mitgeteilt werden.
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Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
§ 07 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus
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dem Vorsitzenden
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dem Stellvertreter des Vorsitzenden
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dem Kassierer
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dem Schriftführer
Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder
so wie deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Bei andauernder Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes übernimmt der Restvorstand kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit muss erneut über den Punkt entschieden werden. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Amtsperiode des 1. Vorsitzenden und des
Schriftführes betragen im Jahre 2012 zwei Jahre. Die Amtsperiode des Kassiers beträgt im Jahre 2012 ein Jahr. Ab dem Jahre 2013 betragen die Amtsperioden aller Vorstandsmitglieder wieder zwei Jahre.
§ 08 Mitgliederversammlung
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Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder - Hauptversammlung stattzufinden. Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von 2 Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. In der Mitglieder - Hauptversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitglieder – Hauptversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Beschlüsse in der Mitglieder - Hauptversammlung sind mit
einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Einberufene Mitgliederversammlungen sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder
anwesend sind, von denen eines dem Vorstand angehören muss. Außerordentliche Mitglieder - Hauptversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitglieder - Hauptversammlung von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter
Angabe der Gründe beantragt wird. Über den Ablauf einer jeden Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 09 Kassenprüfung
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Von der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgaben, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitglieder-Hauptversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 19.04.1997 beschlossen.
Die Ergänzung des § 7 Vorstand wurde von der Mitglieder – Hauptversammlung am 05.12.2009 beschlossen.
Diese Onlinefassung wurde am 16.07.2026 abgerufen.
Rockinitiative Leutenbach e.V.
info@dalmstock.de www.dalmstock.de
Rockinitiative Leutenbach e.V.
bei Holger Tregler
1. Vorstand
Schulstraße 2
71409 Schwaikheim Tel.: 0170 - 85 11 822
Mitgliedsbeitrag
(Stand 05.12.2009)
Mitgliedsbeitrag : 30 €/Jahr
Förderbeitrag : 15 €/Jahr
Familienbeitrag : 50 €/Jahr
Bankverbindung:
IBAN:DE63 6009 0100 0857 9170 05 BIC:
VOBADESS
Volksbank Stuttgart eG
1. Vorstand: Holger Tregler
2. Vorstand: Heiko Küper
Kassierer: Manuel Glaßmann
Schriftführer: Sandra Kaiser
